DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2018
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2018

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.