DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2011
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2010 < | > § 2012 ]

§ 2011

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.