DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1997
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1997

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 1 und des § 206 entsprechende Anwendung.