DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1988
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1988

(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.

(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.