DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1985
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1984 < | > § 1986 ]

§ 1985

(1) Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.

(2) Der Nachlaßverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaßgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.