DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1967
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1967

(1) Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.