DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1942
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1941 < | > § 1943 ]

§ 1942

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.