DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1934
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1934

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.