DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1929
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1928 < | > § 1930 ]

§ 1929

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschriften des § 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.