DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1908H
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1908h

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.

(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.