DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1894
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1894

(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.