DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1890
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1889 < | > § 1891 ]

§ 1890

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.