DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1853
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1853

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 816 bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.