DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1839
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1838 < | > § 1840 ]

§ 1839

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.