DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1789
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1789

Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.