DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1781
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1781

Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:

1. wer minderjährig ist;

2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;

3. wer in Konkurs geraten ist, während der Dauer des Konkurses.