DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1743
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1743

(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein.