DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1740G
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1740g

Im Falle des § 1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem überlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.