DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1740C
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1740c

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.