DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1685
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1684 < | > § 1686 ]

§ 1685

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.

(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.