DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1677
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1677

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Vorschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.