DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1670
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1670

(1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen so endet seine Vermögenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.

(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertragen, soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.