DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1642
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1642

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.