DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1627
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1627

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.