DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1618
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1618

(1) Die Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1617 führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.

(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt.

(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.