DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1616
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1616

(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen

ist.

(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so Überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil nach Absatz 3 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.