DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1615N
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1615n

Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinngemäß.