Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1610 | § 1611 ] § 1610a Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen. |