DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1610A
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1610a

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.