DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1594
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1594

(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.