DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 156
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 156

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.