DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 153
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 153

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.