DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1436
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1436

Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder füllt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.