DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1387
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1387

Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.