DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1372
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1371 < | > § 1373 ]

§ 1372

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.