DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1254
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1254

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.