DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1248
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1248

Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, daß der Pfandgläubiger weiß, daß der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.