DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1227
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1227

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.