DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1225
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1224 < | > § 1226 ]

§ 1225

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 finden entsprechende Anwendung.