DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1207
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1206 < | > § 1208 ]

§ 1207

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.