DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1203
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1203

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.