DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1199
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1199

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann.

Die Ablösungssumme muß im Grundbuch angegeben werden.