DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1186
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1186

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.