DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1144
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1144

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.