DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1140
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1139 < | > § 1141 ]

§ 1140

Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus denn Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.