DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1079
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1078 < | > § 1080 ]

§ 1079

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.