DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1074
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1073 < | > § 1075 ]

§ 1074

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.