DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1072
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1072

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.