DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1069
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1069

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.

(2) An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.