DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1058
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1058

Im Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, daß der Nießbraucher weiß, daß der Besteller nicht Eigentümer ist.