DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1041
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1041

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.